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  1. Grundlagen

Grundlagen eines betrieblichen Versorgungswerkes

Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen des Betriebsrentengesetzes dargelegt. Hierbei wurden die Änderungen; die aufgrund der Verabschiedung des Altersvermögensgesetzes am 11.05.2001 durch den Bundesrat wirksam wurden, bereits berücksichtigt. Soweit nicht anders vermerkt, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen auf die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung.

Detaillierte Informationen zur arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung werden auf Wunsch gerne geliefert. Ein betriebliches Versorgungswerk, unabhängig davon, ob es in Form einer Versorgungsordnung oder durch Einzelzusage eingeführt wurde, unterliegt stets dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG).

Arbeitsrechtliche Grundlagen

Eine Zusage auf betriebliche Versorgungsleistungen erfolgt stets durch den Arbeitgeber!
Die Art der Finanzierung (arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert) spielt diesbezüglich keine Rolle.

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob er ein betriebliches Versorgungswerk einrichten will, welche Leistungen er hierbei einschließen will und in welcher Form er diese zusagt.

Auch bei der Wahl des Durchführungsweges (das Bundesarbeitsgericht spricht in der Entscheidung von „Grundformen“) ist er frei, es existiert kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.

Der Arbeitgeber kann also frei entscheiden, ob er die betriebliche Altersversorgung in Form einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) oder mittelbar über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfond oder über eine Unterstützungskasse durchführen will.

Steuerrechtliche Grundlagen

Das Einkommenssteuergesetz korrespondiert mit den im Betriebsrentengesetz definierten Durchführungswegen:

unmittelbare Versorgungszusage:

  • Passivierung von Pensionsrückstellungen gem.§249 HGB i. V. m. 6aEStG

mittelbare Versorgungszusage:

  • Direktversicherung gem. § 4b EStG i. V. m. § 40b EStG
  • Pensionskasse gem. § 4c EStG
  • Unterstützungskasse gem. § 4d EStG
  • Pensionsfonds gem. § 4e EStG (ab dem 01.01.2002)

Es können grundsätzlich zwei Finanzierungsphilosophien unterschieden werden:

  • Interne Finanzierung (unmittelbare Versorgungszusage mit Passivierung von Pensionsrückstellungen) und
  • externe Finanzierung (alle übrigen Durchführungswege).


Während bei der internen Finanzierung das zusagende Unternehmen unmittelbar die Versorgungsverpflichtung übernimmt, werden bei der externen Finanzierung juristischÜberführung von Pensionsverpflichtungen eigenständige Versorgungsträger „zwischengeschaltet“. Je nach Ausgestaltung der externen Finanzierungsvarianten können trotzdem interne Finanzierungseffekte realisiert werden.

Durch den Einsatz verschiedener Durchführungswege zur Finanzierung der Versorgungszusagen kann das Leistungsrisiko minimiert und der Innenfinanzierungseffekt erhöht werden.

Auswirkungen auf die Liquidität des Unternehmens

Ein gut strukturiertes und aktuell verwaltetes betriebliches Versorgungswerk kann dem Unternehmen ein erhebliches Innenfinanzierungspotenzial erschließen. Dieser Finanzierungseffekt ist durchaus politisch erwünscht, wie das nachstehende Zitat anlässlich der Diskussion des Gesetzentwurfes des Deutschen Bundestages zur Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) kurz Betriebsrentengesetz genannt, von 1973 deutlich macht:

Auszug Deutscher Bundestag, Drucksache vom 26.11.1973

Die Entwicklung ….ist in der Vergangenheit vom Steuerrecht stark beeinflusst worden. Die Aufwendungen eines Unternehmens ….sind steuerlich abzugsfähig. Der steuerliche Abzug mindert die Versorgungslast.

Die Entlastung wird noch dadurch verstärkt, dass die Aufwendungen teils schon vor ihrer Verausgabung gewinnmindernd verrechnet werden können ( bei Pensionsrückstellungen ) oder teils zu Vermögensansammlungen außerhalb des Unternehmens führen, die diesem durch Beleihung nutzbar gemacht
werden können ( bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Unterstützungskassen ).


In der steuerlichen Behandlung der Aufwendungen …liegt danach ein gewisser Finanzierungseffekt.

Dieser Finanzierungseffekt hat in der Vergangenheit zur Ausbreitung …wesentlich beigetragen, daß neben den sozialen Beweggründen auch wirtschaftliche Überlegungen mitspielen.

Die Ausweitung der betrieblichen Altersversorgung ist weiterhin sozialpolitisch erwünscht. Die Bundesregierung hält es danach für gerechtfertigt, die bisherige steuerliche Behandlung der Aufwendungen ….grundsätzlich beizubehalten!

Auch die Deutsche Bundesbank hat im Monatsbericht März 2001 einige bemerkenswerte Feststellungen getroffen:

Auszug vom Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, März 2001, Seite 34

Die betriebliche Alterversorgungbietetden Unternehmenauch günstige Finanzierungsmöglichkeiten, die in erheblichem Umfang genutzt werden.

Nach der Unternehmensbilanzstatistik der Deutschen Bundesbank betrugen die Pensionsrückstellungen aller erfassten Unternehmen im Jahr 1999 etwa 340 Mrd. DM.

Dies entsprach gut 21 % des den Unternehmen langfristig zur Verfügung stehenden Kapitals.

….auch aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive ist der Beitrag der betrieblichen Altersversorgung zur Geldvermögensbildung und damit mittelbar zur Finanzierung von gewerblichen Investitionen von Bedeutung.

…bis Ende 1999 dürfte im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung insgesamt ein Kapitalstock von gut 600 Mrd. DM angesammelt worden sein. Dies entsprach rund 9% des Geldwertes der privaten Haushalte. Zählt man die durch individuelle Lebensversicherungsverträge gebildeten Vermögenswerte und die nicht stark ins gewicht fallenden Rücklagen der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst hinzu, so macht die Alterssicherung in Deutschland etwa 23 % des Geldvermögens bei den privaten Haushalten aus.

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Markus Sommer

Markus Sommer

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